Parkordnung
Aufgrund § 3 Abs. 2 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 und der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vom 26. August 1975.
- Die Öffnungszeiten des Parks sind an den Parkeingängen zu ersehen.
- Fahrräder müssen im Park geschoben werden. Das Fahrradfahren und die Benutzung von Elektro-Tretrollern/E-Scooter sind im Park nicht erlaubt. Fahrräder und E-Scooter/Tretroller müssen im Park geschoben werden oder wenn möglich, bitte an den Bügeln vor den Eingängen angeschlossen werden, da im Park nur wenige Abstellmöglichkeiten vorhanden sind.
- Die Rasenflächen sind als Liegeflächen freigegeben. Die bepflanzten Flächen dürfen nicht betreten werden.
- Die Spielgeräte der Kinderspielplätze sind für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr zugelassen. Die Geräte der Kleinkinderspielplätze sind den Kindern bis zum sechsten Lebensjahr vorbehalten.
- Im Parkgelände gefundene Gegenstände sind dem Aufsichtspersonal zu übergeben.
- Es ist untersagt,
- den Park zu verunreinigen sowie Bänke, Einfriedungen und andere Einrichtungsgegenstände zu beschädigen,
- Anlagen zu verändern, Pflanzen zu beschädigen, Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen,
Tiere zu fangen oder zu stören, - Hunde frei laufen zu lassen oder sie auf Spielplätze und Rasenflächen mitzunehmen. Hunde müssen „an kurzer Leine“ durch den Park geführt werden,
- den Park ohne besondere Erlaubnis mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder sie abzustellen,
- in den Wasseranlagen zu baden (Unfallgefahr!), im Park Fußball zu spielen, Skateboard oder Inline-Skates zu fahren, Schusswaffen, Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte zu gebrauchen,
- Waren und Dienste anzubieten, Sammlungen durchzuführen oder Werbung zu betreiben,
- politische Handlungen, Veranstaltungen oder Demonstrationen durchzuführen, Druckschriften zu verbreiten, Plakate oder Anschläge anzubringen,
- Lärm zu erzeugen, insbesondere mit Unterhaltungselektronik oder durch eigenes Musizieren,
Veranstaltungen zu stören, Besucher zu belästigen, - im Park zu grillen oder offene Feuer z.B. durch Fackeln, Kerzen etc. zu entzünden,
- mit unbemannten Luftfahrtsystemen, wie z.B. Drohnen oder Modellhubschraubern den Park zu überfliegen (Gefahrengründe!).
- Privates Filmen und Fotografieren von den Wegen aus ist erlaubt. Arrangierte Fotoshootings für private und gewerbliche Zwecke bedürfen der Zustimmung der Parkverwaltung.
- Die Nutzung sämtlicher Einrichtungen und Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Bei Eis und Schneeglätte gilt dies insbesondere für die Benutzung der Wege und Treppen – bei Unfällen wird keine Haftung übernommen.
- Den Anordnungen des Personals und der Aufsicht ist Folge zu leisten. Sie haben das Recht, Besucher, die gegen diese Parkordnung verstoßen, aus dem Parkgelände zu verweisen.
- Verstöße gegen die Parkordnung werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Stand Mai 2019