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Parkordnung

Aufgrund § 3 Abs. 2 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 und der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vom 26. August 1975.

  1. Die Öffnungszeiten des Parks sind an den Parkeingängen zu ersehen.
  2. Das Fahrradfahren und die Benutzung von Elektro-Tretrollern/E-Scooter sind im Park nicht erlaubt.
    Fahrräder müssen im Park geschoben werden oder wenn möglich, bitte an den Bügeln vor den Eingängen angeschlossen werden, da im Park nur wenige Abstellmöglichkeiten vorhanden sind.
    E-Tretroller sind im Park nicht zugelassen!
  3. Die Rasenflächen sind als Liegeflächen freigegeben. Die bepflanzten Flächen dürfen nicht betreten werden.
  4. Die Spielgeräte der Kinderspielplätze sind für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr zugelassen. Die Geräte der Kleinkinderspielplätze sind den Kindern bis zum sechsten Lebensjahr vorbehalten.
  5. Im Parkgelände gefundene Gegenstände sind dem Aufsichtspersonal zu übergeben.
  6. Es ist untersagt,
    • den Park zu verunreinigen sowie Bänke, Einfriedungen und andere Einrichtungsgegenstände zu beschädigen,
    • Anlagen zu verändern, Pflanzen zu beschädigen, Pflanzen oder Pflanzenteile zu entnehmen,
      Tiere zu fangen oder zu stören,
    • Hunde frei laufen zu lassen oder sie auf Spielplätze und Rasenflächen mitzunehmen. Hunde müssen „an kurzer Leine“ durch den Park geführt werden,
    • den Park ohne besondere Erlaubnis mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder sie abzustellen,
    • in den Wasseranlagen zu baden (Unfallgefahr!), im Park Fußball zu spielen, Skateboard oder Inline-Skates zu fahren, Schusswaffen, Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte zu gebrauchen,
    • Waren und Dienste anzubieten, Sammlungen durchzuführen oder Werbung zu betreiben,
    • politische Handlungen, Veranstaltungen oder Demonstrationen durchzuführen, Druckschriften zu verbreiten, Plakate oder Anschläge anzubringen,
    • Lärm zu erzeugen, insbesondere mit Unterhaltungselektronik oder durch eigenes Musizieren,
      Veranstaltungen zu stören, Besucher zu belästigen,
    • im Park zu grillen oder offene Feuer z.B. durch Fackeln, Kerzen etc. zu entzünden,
    • mit unbemannten Luftfahrtsystemen, wie z.B. Drohnen oder Modellhubschraubern den Park zu überfliegen (Gefahrengründe!).
  7. Privates Filmen und Fotografieren von den Wegen aus ist erlaubt. Arrangierte Fotoshootings für private und gewerbliche Zwecke bedürfen der Zustimmung der Parkverwaltung.
  8. Die Nutzung sämtlicher Einrichtungen und Anlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Bei Eis und Schneeglätte gilt dies insbesondere für die Benutzung der Wege und Treppen – bei Unfällen wird keine Haftung übernommen.
  9. Den Anordnungen des Personals und der Aufsicht ist Folge zu leisten. Sie haben das Recht, Besucher, die gegen diese Parkordnung verstoßen, aus dem Parkgelände zu verweisen.
  10. Verstöße gegen die Parkordnung werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Stand Mai 2019