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Parkordnung für Planten un Blomen

Liebe Besucherinnen und Besucher, Planten un Blomen wird mit großer Sorgfalt gepflegt und soll Ihnen Erholung und Erlebnis bieten. Damit alle Besucher den Park ungestört erleben können und er gut erhalten bleibt, bitten wir Sie um die Einhaltung folgender Regeln:

 

Erholung ist für alle da
Erholung ist für alle da (picture: Arnd Hemken)

Parkordnung aufgrund §3 Abs. 2 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen und der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen

  1. Die Öffnungszeiten des Parks sind an den Parkeingängen zu ersehen.
  2. Das Fahrradfahren im Park ist nicht erlaubt. Fahrräder müssen durch den Park geschoben werden.
  3. Die Rasenflächen sind als Liegeflächen freigegeben.
    Die bepflanzten Flächen dürfen nicht betreten werden.
  4. Die Spielgeräte der Kinderspielplätze sind für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr zugelassen. Die Geräte der Kleinkinderspielplätze sind den Kindern bis zum sechsten Lebensjahr vorbehalten.
  5. Im Parkgelände gefundene Gegenstände sind dem Aufsichtspersonal zu übergeben.
  6. Es ist unzulässig,
    1. den Park zu verunreinigen sowie Bänke, Einfriedungen und andere Einrichtungsgegenstände zu beschädigen,
    2. Anlagen zu verändern, Blumen, Zweige und Früchte abzubrechen, abzuscheiden oder abzupflücken,
    3. Tiere zu fangen oder zu stören,
    4. Hunde frei umher laufen zu lassen oder sie auf Spielplätze und rasenflächen mitzunehmen. Hunde müssen "an kurzer Leine" durch den Park geführt werden.
    5. den Park ohne besondere Erlaubnis mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder sie abzustellen,
    6. in den Wasseranlagen zu baden (Unfallgefahr!), im Park Fußball zu spielen, Skateboard zu oder Inline-Skates zu fahren, Schusswaffen, Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte zu gebrauchen
    7. Waren und Diebste anzubieten oder Werbung zu betreiben,
    8. Lärm zu erzeugen, insbesondere mit Unterhaltungselektronik oder durch eigenes Musizieren,
    9. Veranstaltungen zu stören, Besucher zu belästigen,
    10. im Park zu grillen oder offene Feuer z.B. durch Fackeln, Kerzen etc. zu entzünden.
  7. Die Benutzung sämtlicher Einrichtungen und Anlagen geschieht auf eigene Gefahr, insbesondere wird keinerlei Haftung übernommen für die Benutzung der Wege und Treppen bei Eis und Schneeglätte.
  8. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Es hat das Recht, die Besucher, die gegen diese Parkordnung verstoßen, aus dem parkgelände zu verweisen.
  9. Verstöße gegen die Parkordnung werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Bezirksamt Hamburg-Mitte
Fachamt Management des öffentlichen Raumes