Parkordnung für Planten un Blomen
Parkordnung aufgrund §3 Abs. 2 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen und der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen
- Die Öffnungszeiten des Parks sind an den Parkeingängen zu ersehen.
- Das Fahrradfahren im Park ist nicht erlaubt. Fahrräder müssen durch den Park geschoben werden.
- Die Rasenflächen sind als Liegeflächen freigegeben.
Die bepflanzten Flächen dürfen nicht betreten werden. - Die Spielgeräte der Kinderspielplätze sind für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr zugelassen. Die Geräte der Kleinkinderspielplätze sind den Kindern bis zum sechsten Lebensjahr vorbehalten.
- Im Parkgelände gefundene Gegenstände sind dem Aufsichtspersonal zu übergeben.
- Es ist unzulässig,
- den Park zu verunreinigen sowie Bänke, Einfriedungen und andere Einrichtungsgegenstände zu beschädigen,
- Anlagen zu verändern, Blumen, Zweige und Früchte abzubrechen, abzuscheiden oder abzupflücken,
- Tiere zu fangen oder zu stören,
- Hunde frei umher laufen zu lassen oder sie auf Spielplätze und rasenflächen mitzunehmen. Hunde müssen "an kurzer Leine" durch den Park geführt werden.
- den Park ohne besondere Erlaubnis mit Kraftfahrzeugen zu befahren oder sie abzustellen,
- in den Wasseranlagen zu baden (Unfallgefahr!), im Park Fußball zu spielen, Skateboard zu oder Inline-Skates zu fahren, Schusswaffen, Schieß-, Wurf- und Schleudergeräte zu gebrauchen
- Waren und Diebste anzubieten oder Werbung zu betreiben,
- Lärm zu erzeugen, insbesondere mit Unterhaltungselektronik oder durch eigenes Musizieren,
- Veranstaltungen zu stören, Besucher zu belästigen,
- im Park zu grillen oder offene Feuer z.B. durch Fackeln, Kerzen etc. zu entzünden.
- Die Benutzung sämtlicher Einrichtungen und Anlagen geschieht auf eigene Gefahr, insbesondere wird keinerlei Haftung übernommen für die Benutzung der Wege und Treppen bei Eis und Schneeglätte.
- Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Es hat das Recht, die Besucher, die gegen diese Parkordnung verstoßen, aus dem parkgelände zu verweisen.
- Verstöße gegen die Parkordnung werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Bezirksamt Hamburg-Mitte
Fachamt Management des öffentlichen Raumes
